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Die außerklinische Intensivpflege wird reformiert

Es ist beschlossene Sache! Trotz starker Kritik an den Entwürfen von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn für das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzt (IPReG) wurde die Reform beschlossen.

Auf dieser Grundlage sollen Fehlanreize bei Intensiv-Pflegebedürftige Patienten, welche in Form von beispielsweise schweren Lungenerkrankungen oder mit Schädelverletzungen gepflegt werden, vorgebeugt werden.

Unter anderem soll die häusliche Pflege reformiert werden, da Sie sehr kostenintensiv sei. Ein Intensivpflegedienst erhält für eine Einzelversorgung pro Patient eine Vergütung von 20.000-30.000 Euro, dabei komme es oft zu Betrügereien laut Spahn.

Auch sollen neue Qualitätsvorgaben für die Intensivpflege zu Hause geschaffen werden und die Intensivpflege in stationären Einrichtungen bezahlbar sein.

Das Gesetz trat nach Verkündigung in Kraft.

Weiterführende Quellen: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/intensivpflegegesetz.html
 

Die wesentlichen Regelungen der außerklinischen Intensivpflege

  • Es wird ein neuer Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege in das SGB V aufgenommen. Nur besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte dürfen außerklinische Intensivpflege verordnen.
  • Außerklinische Intensivpflege kann in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen, in qualitätsgesicherten Intensivpflege-Wohneinheiten, in der eigenen Häuslichkeit sowie in geeigneten Orten, wie z.B. betreuten Wohnformen, Schulen, Kindergärten und Werkstätten erbracht werden.
  • Damit Patientinnen und Patienten in der Intensivpflege dauerhaft qualitätsgesichert versorgt werden, haben die Medizinischen Dienste im Auftrag der Krankenkassen im Rahmen einer persönlichen Begutachtung am Leistungsort jährlich insbesondere zu prüfen, ob die medizinische und pflegerische Versorgung sichergestellt werden kann.
  • Damit die Unterbringung in einer stationären Einrichtung nicht aus finanziellen Gründen scheitert, werden Intensiv-Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen weitgehend von Eigenanteilen entlastet.
  • Die Kostenübernahme gilt für sechs Monate auch dann weiter, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person bessert und außerklinische Intensivpflege nicht mehr nötig ist. Die Krankenkassen können die Leistungsdauer in ihrer Satzung noch verlängern.
  • Bei allen Patientinnen und Patienten, bei denen eine Entwöhnung von der Beatmung möglich erscheint, soll vor Entlassung aus dem Krankenhaus ein Entwöhnungsversuch erfolgen. Dafür werden Anreize gesetzt und eine zusätzliche Vergütung gezahlt. Wird ein Entwöhnungsversuch nicht veranlasst, drohen Vergütungsabschläge.
  • Nur qualitätsgeprüfte Pflegedienste dürfen außerklinische Intensivpflege erbringen. Maßnahmen zur Qualitätssicherung werden bundeseinheitlich in Rahmenempfehlungen formuliert.

Quellenangabe: Entnommen von https://www.bundesgesundheitsministerium.de/intensivpflegegesetz.html am 13.08.2020.

Foto ©Werner Krueper